Sehr geehrte Eltern und Sorgeberechtigte,
bitte beachten Sie das folgende Merkblatt des Landesamtes für Verbraucherschutz des Freistaates Thüringen.
Das Kind darf die Einrichtung erst nach der ersten von zwei erforderlichen Behandlungen mit einem zur Tilgung des Kopflausbefalls geeigneten Mittel wieder besuchen. Dazu ist eine Bescheinigung der Eltern über die erfolgte Behandlung vorzulegen.
Bei einem längerfristigen Auftreten von Kopfläusen in der Einrichtung kann als Voraussetzung, dass ein Kind die Einrichtung wieder besuchen darf, ein ärztliches Attest über eine erfolgreiche Behandlung gefordert werden.
Merkblatt des Landesamtes für Verbraucherschutz des Freistaates Thüringen
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